Schulbegleitung für Schüler:innen mit Autismus

Kinder und Jugendliche mit Autismus haben oftmals Schwierigkeiten, den Schulalltag zu bewältigen. Um an Bildung teilhaben zu können, bieten wir Schüler:innen mit Autismus einen autismusspezifisch geschulten, persönlichen Assistenten als Schulbegleitung. Unser Anliegen ist, diesen jungen Menschen einen ihren individuellen und kognitiven Fähigkeiten angemessenen Weg durch die Schulzeit in größtmöglicher Selbständigkeit zu ermöglichen. Die Schulbegleitung hat vornehmlich die Aufgabe, Orientierung zu schaffen und zu „übersetzen“, das bedeutet, Brücken aus der Wahrnehmungswelt eines Autisten in die Wahrnehmungswelt neurotypischer Menschen und umgekehrt zu bauen. Unsere Schulbegleiter:innen werden von unseren erfahrenen Autismuspädagog:innen intensiv fachlich ausgebildet und angeleitet.

Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe nach SGB VIII oder SGB IX und ist entsprechend beim Jugendamt oder Sozialamt zu beantragen.

Unsere Schulbegleiter:innen

Je nach den individuellen Bedürfnissen der Schüler:innen mit Autismus bieten wir zwei Varianten der Schulbegleitung an:

1. Sozialpädagogische Assistent:innen und „sozial erfahrene Personen“ als Schulbegleitung

  • z.B. für Kinder im Grundschulalter
  • insbesondere für Kinder, die noch stark von der Kontinuität der Person profitieren.

2. „Peer-to-Peer“-Schulbegleiter:innen 

  • jugendliche Schulbegleiter:innen an der Seite jugendlicher Schüler:innen
  • für jugendliche Schüler:innen, die von einer altersnahen Schulbegleitung profitieren
  • insbesondere junge männliche Schulbegleitung für jugendliche Jungen

Am Anfang steht das Kennenlerngespräch zwischen der Schüler:in und der Schulbegleiter:in im Beisein der Eltern in unseren Räumlichkeiten. Hat das Kind sein Einverständnis mit der ausgewählten Person signalisiert, folgt ggf. eine begleitete Übergabe der bisherigen an die neue Schulbegleitung.

Qualifizierung

Eine praxisorientierte, autismusspezifische Qualifizierung der Schulbegleiter:innen ist Kernbestandteil unseres Konzepts.

  • Einführungsveranstaltung „Was ist Autismus?“ vor Schuljahresbeginn 
  • monatliche Fortbildungsmodule, bspw. zu Kommunikation und Krisenintervention 
  • regelmäßige individuelle Anleitung in Kleinteams und Einzelgesprächen

Netzwerkarbeit

Eine tragfähige Zusammenarbeit mit den Schulen und allen Beteiligten um das Kind oder Jugendlichen herum ist uns ein großes Anliegen.

• Regelmäßige Kooperationsgespräche am Lernort
• Kontakt- und Koordinationsstelle für Netzwerk-Akteure
• Angebot fachkundlicher Beratung
• Angebot von Autismus-Informationsstunden für Schulklassen
• Kooperation Förderzentrum Autistisches Verhalten & weiteren Fachstellen 

Wegweiser

Welchen rechtlichen Rahmen hat die Schulbegleitung?

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen enthält in Artikel 24 das Recht auf inklusive Beschulung. Die Schule ist an erster Stelle gefordert, eine dem Bedarf eines Kindes entsprechende Unterstützung zu gewähren. Werden die Möglichkeiten der Schule jedoch überschritten und sie kann den Bedürfnissen der Kinder noch nicht gerecht werden, sind die Sozialleistungsträger zuständig. Schulbegleitung ist eine ambulante Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Sie soll Hilfe zur angemessenen Schulbildung eines Kindes leisten, das in seiner Teilhabe am Unterricht beeinträchtigt ist.

Wo wird die Schulbegleitung beantragt?

Der Antrag wird entweder an den Jugend- oder den Sozialhilfeträger gestellt. Das Jugendamt bewilligt die Schulbegleitung nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 12 Eingliederungshilfeverordnung für Kinder, die „seelisch behindert“ oder „von seelischer Behinderung bedroht“ sind. Das Sozialamt gewährt die Hilfe nach § 112 Sozialbesetzbuch neuntes Buch (SGB IX) für körperlich und geistig behinderte Kinder.

Wie erfolgt die Bedarfsfeststellung?

Der Jugend- bzw. Sozialhilfeträger stellt in Zusammenarbeit mit der Schule, den Fachkräften aus den Förderzentren, ärztlichen Stellungnahmen (Diagnose), dem Kind und den Eltern den Bedarf der Hilfe fest und erteilt daraufhin ggf. eine Bewilligung.